BSG - Urteil vom 10.12.2008
B 6 KA 37/07 R
Normen:
BDSG § 4 Abs. 1; BDSG § 4a; SGB I § 35; SGB V § 106a Abs. 2 Satz 1; SGB V § 284; SGB V § 294; SGB V § 300 Abs. 2; SGB V § 302 Abs. 2; SGB X § 67;
Fundstellen:
BSGE 102, 134
NJW 2009, 3743
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 30.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KA 78/05
LSG Essen, vom 13.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KA 110/06

Abrechnungen ambulanter Notfallbehandlungen durch ein Krankenhaus; Zulässigkeit der Beteiligung privater Verrechnungsstellen; Weitergabe von Patientendaten durch den Leistungserbringer

BSG, Urteil vom 10.12.2008 - Aktenzeichen B 6 KA 37/07 R

DRsp Nr. 2009/6959

Abrechnungen ambulanter Notfallbehandlungen durch ein Krankenhaus; Zulässigkeit der Beteiligung privater Verrechnungsstellen; Weitergabe von Patientendaten durch den Leistungserbringer

1. Im Geltungsbereich des SGB 5 ist die Weitergabe von Patientendaten durch Leistungserbringer nur dann und in dem Umfang erlaubt, in dem bereichsspezifische Vorschriften über die Datenverarbeitung im SGB 5 dies gestatten; die allgemeinen Regelungen des Datenschutzes, die die Datenübermittlung bei Vorliegen einer Einwilligungserklärung des Betroffenen erlauben, finden insoweit keine Anwendung. 2. Krankenhäuser sowie Vertragsärzte dürfen Patientendaten, die gesetzlich Krankenversicherte betreffen, nicht zur Erstellung der Leistungsabrechnung an private Dienstleistungsunternehmen übermitteln. 3. Die KÄV ist berechtigt, durch private Abrechnungsstellen ohne ausreichende gesetzliche Ermächtigung erstellte Abrechnungen zurückzuweisen.

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Juni 2007 und des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30. August 2006 aufgehoben und die Klage mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Beklagte die von der Beigeladenen zu 1. erstellten Abrechnungen für ambulante Notfallbehandlungen, die bis zum 30. Juni 2009 durchgeführt worden sind, entgegenzunehmen und abzurechnen hat.