KG - Beschluss vom 23.07.2018
22 W 17/18
Normen:
HGB § 12 Abs. 1 S. 4; GBO § 35 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 90 HRA 18914 B

Anforderungen an den Nachweis der Rechtsnachfolge im Handelsregister

KG, Beschluss vom 23.07.2018 - Aktenzeichen 22 W 17/18

DRsp Nr. 2018/12379

Anforderungen an den Nachweis der Rechtsnachfolge im Handelsregister

1. Zum Nachweis der Rechtsnachfolge im Handelsregister reicht die Vorlage einer öffentlichen Urkunde, die eine Verfügung von Todes wegen enthält, mit der Eröffnungsniederschrift zwar grundsätzlich aus. Das ist aber dann nicht der Fall, wenn die Verfügung auslegungsbedürftig ist und zur Auslegung auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände heranzuziehen sein könnten. 2. Soll einer von mehreren Erben nach der Teilungsanordnung den Kommanditanteil alleine übernehmen, so sind gleichwohl zunächst auch die Miterben in das Handelsregister einzutragen.

Die Beschwerde der Beteiligten wird zurückgewiesen.

Normenkette:

HGB § 12 Abs. 1 S. 4; GBO § 35 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.