LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 08.02.2011
L 12 AS 4387/10
Normen:
BGB § 1093 Abs. 1; BGB § 1093 Abs. 2; BGB § 138 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGG § 73a; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 28.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 824/08

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; keine Übernahme der Unterkunftskosten bei bestehendem Wohnungsrecht

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.02.2011 - Aktenzeichen L 12 AS 4387/10

DRsp Nr. 2011/5117

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; keine Übernahme der Unterkunftskosten bei bestehendem Wohnungsrecht

Fehlende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung im Rahmen der Prozesskostenhilfe: Mietkosten sind dann nicht als angemessene Unterkunftskosten zu übernehmen, wenn der Mietvertrag trotz eines bestehenden Wohnungsrechtes nach § 1093 BGB geschlossen wird, um bei bestehender Hilfebedürftigkeit weitere SGB II-Leistungen zu erhalten. Ein derartiger Mietvertrag ist sittenwidrig und nach § 138 BGB nichtig.

Besitzt der Hilfebedürftige ein lebenslanges Wohnungsrecht nach § 1093 BGB an einem von ihm bewohnten Haus, so sind Mietkosten nicht als angemessene Unterkunftskosten zu übernehmen, wenn trotz des bestehenden Wohnungsrechtes ein Mietvertrag mit dem Ziel geschlossen wird, bei bestehender Hilfebedürftigkeit weitere SGB II-Leistungen zu erhalten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt P. wird abgelehnt.

Normenkette:

BGB § 1093 Abs. 1; BGB § 1093 Abs. 2; BGB § 138 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGG § 73a; ZPO § 114;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Übernahme von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 250 € monatlich für den Zeitraum 1. Juli 2007 bis 31. Januar 2008.