BSG - Urteil vom 25.02.2015
B 3 P 6/13 R
Normen:
AEUV; Verordnung (EG) Nr. 883/2004; GG; SGB XI § 34;
Fundstellen:
BSGE 118, 110
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 15.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 P 4/12
SG Augsburg, vom 15.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 P 39/11

Anspruch auf Pflegegeld in der sozialen Pflegeversicherung; Ruhen bei einem länger als sechs Wochen dauernden Aufenthalt in der Türkei

BSG, Urteil vom 25.02.2015 - Aktenzeichen B 3 P 6/13 R

DRsp Nr. 2015/9984

Anspruch auf Pflegegeld in der sozialen Pflegeversicherung; Ruhen bei einem länger als sechs Wochen dauernden Aufenthalt in der Türkei

1. Das Ruhen des Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB XI bei einem länger als sechs Wochen dauernden Aufenthalt des Versicherten in der Türkei steht sowohl mit Unionsrecht im Einklang als auch mit dem zwischen der Republik Türkei und der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Sozialversicherungsabkommen sowie mit Verfassungsrecht. 2. Das zwischen der Republik Türkei und der Bundesrepublik Deutschland geschlossene Sozialversicherungsabkommen erfasst mit den "Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung" nicht zugleich auch die Regelungen nach dem SGB XI.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

AEUV; Verordnung (EG) Nr. 883/2004; GG; SGB XI § 34;

Gründe:

I

Im Streit steht die Feststellung, ob der Klägerin das zuerkannte Pflegegeld weiter zu gewähren ist, wenn sie sich für länger als sechs Wochen in der Türkei aufhält.