BSG - Urteil vom 06.11.2018
B 1 KR 30/18 R
Normen:
SGB V § 2 Abs. 1a; SGB V § 13 Abs. 3a; SGB V § 27 Abs. 1; SGB V § 135 Abs. 1; SGG § 164 Abs. 2 S. 3; SGG § 170 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2019, 472
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 21.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 2090/16
SG Ulm, vom 19.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 2857/14

Anspruch auf Versorgung mit einer Immuntherapie mit autologen dendritischen Zellen bei einem Colonkarzinom in der gesetzlichen KrankenversicherungKostenerstattung im Wege der GenehmigungsfiktionAnforderungen an die Revisionsbegründung im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Urteil vom 06.11.2018 - Aktenzeichen B 1 KR 30/18 R

DRsp Nr. 2018/18773

Anspruch auf Versorgung mit einer Immuntherapie mit autologen dendritischen Zellen bei einem Colonkarzinom in der gesetzlichen Krankenversicherung Kostenerstattung im Wege der Genehmigungsfiktion Anforderungen an die Revisionsbegründung im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Ein Revisionskläger, der einen bestimmten Antrag stellt und die verletzte Rechtsnorm bezeichnet, begründet seine auf eine Sachrüge gestützte Revision für deren Zulässigkeit hinreichend, wenn er zudem die rechtlichen Gründe aufzeigt, die nach seiner Auffassung die angefochtene Entscheidung aufgrund einer Auseinandersetzung mit deren Gründen als unrichtig erscheinen lassen; hierbei muss er nicht die Tatsachen bezeichnen, die sein Gesamtbegehren rechtfertigen, sondern Tatsachen nur bezeichnen, soweit dies zum Verständnis der gerügten Rechtsverletzung unerlässlich ist. 2. Eine von einem Versicherten beantragte Leistung - hier Immuntherapie mit autologen dendritischen Zellen zur Behandlung seines Kolonkarzinoms - liegt nicht schon deshalb offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung, weil es sich um eine neue, bislang nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss empfohlene Methode handelt.