OLG Düsseldorf - Beschluss vom 23.01.2018
I-3 Wx 129/17
Normen:
PStG § 9 Abs. 1; PStG § 47; PStG § 48 Abs. 1 S. 1; PStV § 5; ZPO § 418 Abs. 1; ZPO § 418 Abs. 3; ZPO § 438;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 945
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 99 III 7/17

Anspruch eines irakischen Staatsangehörigen auf Berichtigung des im Eheregister eingetragenen Geburtsdatums und -orts

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.01.2018 - Aktenzeichen I-3 Wx 129/17

DRsp Nr. 2018/4011

Anspruch eines irakischen Staatsangehörigen auf Berichtigung des im Eheregister eingetragenen Geburtsdatums und -orts

Die Voraussetzungen einer Berichtigung des im Eheregister eingetragenen Geburtsdatums und des Geburtsorts eines irakischen Staatsangehörigen sind nicht gegeben, wenn das Gericht bei bestehenden grundsätzlichen Bedenken gegen die Beweiskraft irakischer Urkunden konkrete Zweifel an der Richtigkeit eines neuen irakischen Reisepasses und den in ihm enthaltenen Angaben trotz Vorlage dieses Passes sowie weiterer Urkunden (hier: irakischer Personalausweis, Urkunde über die irakische Staatsangehörigkeit, vom irakischen Generalkonsulat erstellte Namensbestätigung, Registerauszug über die Staatsangehörigkeit und des Zivilstands sowie Auszug aus dem Geburtenregister) nicht ausräumen und sich daher die volle Überzeugung von der Richtigkeit der beantragten Eintragung nicht bilden kann.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: 5.000,- €

Normenkette:

PStG § 9 Abs. 1; PStG § 47; PStG § 48 Abs. 1 S. 1; PStV § 5; ZPO § 418 Abs. 1; ZPO § 418 Abs. 3; ZPO § 438;

Gründe

I.