BGH - Beschluss vom 28.09.2009
II ZR 12/09
Normen:
BetrAVG § 3;
Fundstellen:
DStR 2010, 178
FamRZ 2010, 209
MDR 2010, 218
VersR 2010, 276
WM 2010, 120
ZIP 2010, 45
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 17.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 34/08
LG Ulm, vom 15.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 29/08

Anspruch eines Versorgungsberechtigten auf Kapitalzahlung entgegen dem Abfindungsverbot aus § 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG)

BGH, Beschluss vom 28.09.2009 - Aktenzeichen II ZR 12/09

DRsp Nr. 2009/28086

Anspruch eines Versorgungsberechtigten auf Kapitalzahlung entgegen dem Abfindungsverbot aus § 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG)

Das Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG ist nicht berührt, wenn der Versorgungsberechtigte das ihm in der Pensionszusage eingeräumte Recht, anstelle der nach dem Eintritt des Versorgungsfalls zu zahlenden monatlichen Altersrente eine einmalige Kapitalzahlung zu verlangen, nach Beendigung des Dienstverhältnisses, aber noch vor Eintritt des Versorgungsfalles ausübt.

Tenor

1.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen.

2.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 687.925,63 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BetrAVG § 3;

Gründe

Das Berufungsgericht hat die Revision zu Unrecht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Die Revision der Beklagten hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

1.

Zulassungsgründe liegen nicht vor.

a)