Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 13. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. August 2011 aufgehoben.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 9. Mai 2011 zu Ziffer 2 des Tenors geändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz (Versicherungsnummer: ) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 2,0523 Entgeltpunkten auf sein Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz (Versicherungsnummer: ), bezogen auf den 31. Oktober 2009, übertragen.
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