BAG - Urteil vom 12.05.1992
3 AZR 226/91
Normen:
AFG § 93, § 97 ; BAT § 3 lit. d, § 46 ; BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen; VersTV (Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe vom 4.11.1966) § 1, § 2, § 5, § 6;
Fundstellen:
BB 1992, 2296
NZA 1993, 232
Vorinstanzen:
ArbG Reutlingen, vom 29.11.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 323/90
LAG Baden-Württemberg, vom 13.03.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1/91

BAG - Urteil vom 12.05.1992 (3 AZR 226/91) - DRsp Nr. 1996/6132

BAG, Urteil vom 12.05.1992 - Aktenzeichen 3 AZR 226/91

DRsp Nr. 1996/6132

»1. Nach § 6 des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (VersTV) braucht der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes Arbeitnehmer nicht bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zu versichern, wenn die Arbeitnehmer für nicht mehr als zwölf Monate eingestellt werden. 2. Wird das Arbeitsverhältnis über zwölf Monate hinaus verlängert oder fortgesetzt, ist der Arbeitnehmer nach § 6 Abs. 1 S. 2 VersTV vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an, also rückwirkend, zu versichern. 3. Zu dieser rückwirkenden Versicherung ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer aus anderen Gründen, die nichts mit der zeitlichen Beschränkung des Arbeitsverhältnisses zu tun haben, nicht zu versichern war. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer zunächst im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme beschäftigt wurde und deshalb nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des Versorgungstarifvertrages fiel.«

Normenkette:

AFG § 93, § 97 ; BAT § 3 lit. d, § 46 ; BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen; VersTV (Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe vom 4.11.1966) § 1, § 2, § 5, § 6;

Tatbestand: