BAG - Urteil vom 20.08.2013
3 AZR 750/11
Normen:
BetrAVG § 1; BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2; BetrAVG § 16 Abs. 4;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 16 Nr. 91
AuR 2013, 506
BB 2013, 2803
DB 2014, 372
EzA-SD 2013, 11
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 28.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 129/11
ArbG Oldenburg, vom 17.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 520/08

Begriff der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers im Sinne von § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG

BAG, Urteil vom 20.08.2013 - Aktenzeichen 3 AZR 750/11

DRsp Nr. 2013/22586

Begriff der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers im Sinne von § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG

Orientierungssätze: Nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG ist der Arbeitgeber, sofern seine wirtschaftliche Lage nicht entgegensteht, alle drei Jahre zur Anpassung der Betriebsrente an den Kaufkraftverlust verpflichtet. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe; sie umschreibt seine künftige Belastbarkeit und setzt eine zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose auf Grundlage der bisherigen wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag - soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können - voraus. Die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens nach dem Anpassungsstichtag kann nur dann bei der zum Anpassungsstichtag zu erstellenden Prognose berücksichtigt werden, wenn diese am Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar war. Nicht absehbare Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 28. Juli 2011 - 4 Sa 129/11 B - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte Zinsen auf den Betrag iHv. 100,88 Euro erst ab dem 21. August 2013 zu zahlen hat.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette: