BGH - Beschluss vom 20.08.2014
XII ZB 179/14
Normen:
FamFG § 280;
Fundstellen:
FGPrax 2014, 252
FamRZ 2014, 1917
FuR 2015, 42
MDR 2014, 1322
NJW 2014, 3445
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 20.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 97 XVII M 853
LG Düsseldorf, vom 26.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 70/14

Begutachtung nach Aktenlage bei Bestellung eines Betreuers

BGH, Beschluss vom 20.08.2014 - Aktenzeichen XII ZB 179/14

DRsp Nr. 2014/15061

Begutachtung nach Aktenlage bei Bestellung eines Betreuers

Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstellung des Gutachtens persönlich zu untersuchen; eine Begutachtung nach Aktenlage ist grundsätzlich nicht zulässig.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 26. März 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 5.000 €

Normenkette:

FamFG § 280;

Gründe

I.

Der Betroffene begehrt die Aufhebung seiner Betreuung.

Für den Betroffenen besteht eine Betreuung für die Aufgabenbereiche Besorgung der Rechtsangelegenheiten vor Gerichten, Vertretung vor Behörden (einschließlich der Beantragung von ARGE-Leistungen), Wohnungsangelegenheiten und Eröffnung eines Bankkontos. Für sämtliche Aufgabenkreise ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet.

Das Amtsgericht hat den Antrag des Betroffenen, die Betreuung aufzuheben, zurückgewiesen und die Betreuung zugleich um den Aufgabenkreis Verfügungen über das Bankkonto des Betroffenen bei der Stadtsparkasse (...) erweitert. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich dieser mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet.