BGH - Beschluss vom 03.02.2021
XII ZB 437/20
Normen:
FamFG § 303 Abs. 2 Nr. 1; FamFG § 274 Abs. 4 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 799
FuR 2021, 319
MDR 2021, 637
Vorinstanzen:
AG Erlangen, vom 27.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 XVII 820/17
LG Nürnberg-Fürth, vom 15.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 3052/20

Beschwerdeberechtigung begründende erstinstanzliche Beteiligung eines nahen Angehörigen des Betroffenen im Betreuungsverfahren

BGH, Beschluss vom 03.02.2021 - Aktenzeichen XII ZB 437/20

DRsp Nr. 2021/4542

Beschwerdeberechtigung begründende erstinstanzliche Beteiligung eines nahen Angehörigen des Betroffenen im Betreuungsverfahren

Zur Frage, wann eine die Beschwerdeberechtigung begründende erstinstanzliche Beteiligung eines nahen Angehörigen des Betroffenen im Betreuungsverfahren vorliegt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 17. Juni 2020 - XII ZB 574/19 - FamRZ 2020, 1590 und vom 12. Juni 2019 - XII ZB 51/19 FamRZ 2019, 1647).

§ 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG eröffnet nicht die Möglichkeit der nachträglichen Erlangung der Beschwerdebefugnis durch Hinzuziehung von Angehörigen nach Erlass der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. September 2020 wird zurückgewiesen.

Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

FamFG § 303 Abs. 2 Nr. 1; FamFG § 274 Abs. 4 Nr. 1;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Dass das Landgericht die Beschwerde des Bruders der Betroffenen (Beteiligter zu 3) gegen die Verlängerung der Betreuung mangels Beschwerdeberechtigung verworfen hat, hält rechtlicher Nachprüfung stand.