BAG - Urteil vom 11.10.2011
3 AZR 527/09
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2; BetrAVG § 16 Abs. 3; BetrAVG § 30c Abs. 4; BGB § 315;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 115
AuR 2012, 179
BAGE 139, 252
BB 2012, 767
DB 2012, 809
NZA 2012, 454
ZIP 2012, 1831
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 03.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 972/08
ArbG Dortmund, vom 22.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 5877/07

Betriebliche Altersversorgung; Betriebsrentenanpassung; Ermittlung des Kaufkraftverlusts; Grenzen des billigen Ermessens

BAG, Urteil vom 11.10.2011 - Aktenzeichen 3 AZR 527/09

DRsp Nr. 2012/4629

Betriebliche Altersversorgung; Betriebsrentenanpassung; Ermittlung des Kaufkraftverlusts; Grenzen des billigen Ermessens

1. Der für die Anpassung von Betriebsrenten maßgebliche Kaufkraftverlust ist gem. § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG grundsätzlich nach dem Verbraucherpreisindex für Deutschland zu ermitteln. Für Zeiträume vor dem 1. Januar 2003 ist jedoch nach § 30c Abs. 4 BetrAVG der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen zugrunde zu legen. 2. Bei der Berechnung des Anpassungsbedarfs vom individuellen Rentenbeginn bis zum aktuellen Anpassungsstichtag kann die sog. Rückrechnungsmethode angewendet werden. Danach wird die Teuerungsrate zwar nach dem Verbraucherpreisindex für Deutschland berechnet; für Zeiträume vor dem 1. Januar 2003 wird der Verbraucherpreisindex für Deutschland jedoch in dem Verhältnis umgerechnet, in dem sich dieser Index und der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen im Dezember 2002 gegenüberstanden. Orientierungssätze: