BAG - Urteil vom 07.06.2016
3 AZR 191/15
Normen:
BetrAVG § 1; BetrAVG § 4 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2; BGB § 134; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 267; BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB § 329; BGB § 414; BGB § 415; BGB § 765 Abs. 1; BGB § 826; HGB § 266 Abs. 3 Buchst. A; ZPO § 321;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 15.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 30/15
ArbG Köln, vom 12.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1550/13

Betriebsrentenanpassung und wirtschaftliche Lage des ArbeitgebersMaßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die wirtschaftliche LageDarlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers zur Ausübung billigen ErmessensVoraussetzungen eines BerechnungsdurchgriffsParallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 193/15 - v. 07.06.2016

BAG, Urteil vom 07.06.2016 - Aktenzeichen 3 AZR 191/15

DRsp Nr. 2016/12547

Betriebsrentenanpassung und wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die wirtschaftliche Lage Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers zur Ausübung billigen Ermessens Voraussetzungen eines Berechnungsdurchgriffs Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 193/15 - v. 07.06.2016

1. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für deren weitere Entwicklung gezogen werden können. 2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage ist der Anpassungsstichtag. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag auf die Überprüfung auswirken. Dies gilt aber nur, wenn die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. 3. Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände.