BAG - Urteil vom 19.07.2005
3 AZR 472/04
Normen:
BGB § 315 Abs. 1 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 4 (Betriebliche Übung) ;
Fundstellen:
AuR 2005, 464
DB 2006, 343
NZA 2005, 1431
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 02.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1771/03
ArbG Wetzlar, vom 17.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 663/02

Betriebsverfassungsrecht - Betriebliche Altersversorgung; Festlegung der Rentenhöhe

BAG, Urteil vom 19.07.2005 - Aktenzeichen 3 AZR 472/04

DRsp Nr. 2005/18939

Betriebsverfassungsrecht - Betriebliche Altersversorgung; Festlegung der Rentenhöhe

Orientierungssätze: 1. Ansprüche auf eine Betriebsrente können sich auch aus einer Blankettzusage ergeben. Eine Blankettzusage liegt vor, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, eine Altersversorgung zu gewähren, sich aber die Festlegung der Bedingungen vorbehält. 2. Bei der Festlegung der Versorgungsbedingungen hat der Arbeitgeber billiges Ermessen zu wahren (§ 315 BGB). 3. Ist eine derartige Blankettzusage erteilt und legt der Arbeitgeber in gewissen Abständen während des laufenden Arbeitsverhältnisses Pensionshöchstbeträge fest, auf deren Basis die spätere betriebliche Altersrente berechnet werden soll, ist auch unter Berücksichtigung dessen, dass nur eine Blankettzusage erteilt wurde, zu prüfen, ob er sich dadurch hinsichtlich des Anpassungsmodus für die Pensionshöchstbeträge binden will und eine betriebliche Übung entsteht. 4. Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber die von ihm für die betriebliche Altersversorgung zur Verfügung gestellten Mittel anders als bisher verteilen will.