BGH - Urteil vom 25.06.2003
XII ZR 63/00
Normen:
BGB §§ 1601 1603 Abs. 1 § § 1360, 1360a, 1578 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 235
MDR 2004, 279
NJW-RR 2004, 217
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
AG Duisburg,

BGH - Urteil vom 25.06.2003 (XII ZR 63/00) - DRsp Nr. 2003/17210

BGH, Urteil vom 25.06.2003 - Aktenzeichen XII ZR 63/00

DRsp Nr. 2003/17210

»a) Überstundenvergütungen werden im Rahmen des Elternunterhalts nach den auch sonst im Unterhaltsrecht geltenden Maßstäben zum unterhaltsrelevanten Einkommen des einem Elternteil Unterhaltspflichtigen hinzugezählt. b) Zur Frage, wie der Anspruch auf Familienunterhalt des Ehegatten des einem Elternteil Unterhaltspflichtigen zu bemessen ist, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch eine latente oder bereits eingetretene Unterhaltslast gegenüber dem Elternteil geprägt waren. c) Der einem Elternteil Unterhaltspflichtige ist in der Disposition der ihm belassenen Mittel frei. Sein Selbstbehalt ist daher nicht deshalb herabzusetzen, weil er tatsächlich preisgünstiger wohnt, als es der in dem Tabellenmindestselbstbehalt eingearbeiteten Warmmiete entspricht.«

Normenkette:

BGB §§ 1601 1603 Abs. 1 § § 1360, 1360a, 1578 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Elternunterhalt für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis 30. Juni 1996 geltend.