BMF - Schreiben vom 06.11.2001
IV D 1 - S 7133 - 20/01
Fundstellen:
BStBl 2001 I 823

BMF - Schreiben vom 06.11.2001 (IV D 1 - S 7133 - 20/01) - DRsp Nr. 2008/82344

BMF, Schreiben vom 06.11.2001 - Aktenzeichen IV D 1 - S 7133 - 20/01

DRsp Nr. 2008/82344

§ 4 UStG Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr; Vordruckmuster

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Die Währungsumstellung auf den EURO ab 1. Januar 2002 erfordert eine redaktionelle Anpassung des mit BMF-Schreiben vom 17. Januar 2000 - IV D 2 - S 7134 - 02/00 - als Anlage 4 herausgegebenen Vordruckmusters.

Das Muster wird durch das beiliegende Vordruckmuster „Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr (§ 6 Abs. 3 a UStG)” ersetzt.

Die nach dem bisherigen Muster hergestellten Vordrucke können aufgebraucht werden, wenn sie handschriftlich an das neue Muster angepasst werden.

Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr (§ 6 Abs. 3 a UStG)

Hinweise

Eine Ausfuhrlieferung im nichtkommerziellen Reiseverkehr liegt vor, wenn der Gegenstand der Lieferung für private Zwecke bestimmt ist und im persönlichen Reisegepäck in das Drittlandsgebiet ausgeführt wird. Es handelt sich in der Regel um die Fälle, in denen ein Einzelhändler den Gegenstand der Lieferung im Ladengeschäft seinem im Drittlandsgebiet wohnenden Abnehmer übergibt.

Die Befreiung der Ausfuhrlieferung im nichtkommerziellen Reiseverkehr setzt voraus: