BMF - Schreiben vom 07.06.2001
EZ 1230

BMF - Schreiben vom 07.06.2001 (EZ 1230) - DRsp Nr. 2008/84084

BMF, Schreiben vom 07.06.2001 - Aktenzeichen EZ 1230

DRsp Nr. 2008/84084

§ 9 EigZulG Kinderzulage nach Abs. 5; BFH-Urt. v. 27.7.2000 (X R 5/97)

Nach dem BFH-Urt. v. 27.7.2000 (X R 135/97), steht dem Erwerber einer Wohnung das Baukindergeld nach § 34 f Abs. 2 EStG auch für ein Kind zu, das zwar im Zeitpunkt der Anschaffung, nicht mehr aber bei Bezug der Wohnung zum Haushalt des Stpfl. gehört hat. Diese Urteilsgrundsätze sind im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder nicht bei Inanspruchnahme der Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 EigZulG anwendbar. § 11 Abs. 1 Satz 2 EigZulG stellt für die Zahl der Kinder auf die Verhältnisse bei Beginn der Nutzung der hergestellten oder angeschafften Wohnung ab. Demnach ist auch für die Frage der Haushaltszugehörigkeit von Kindern bei der Kinderzulage frühestens auf die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt abzustellen (vgl. Rz. 84 Satz 1 des BMF-Schreibens v. 10.2.1998, BStBl I S. 190).