BMF - Schreiben vom 09.01.2001
S 2223
Fundstellen:
BStBl 2001 I 81

BMF - Schreiben vom 09.01.2001 (S 2223) - DRsp Nr. 2008/84231

BMF, Schreiben vom 09.01.2001 - Aktenzeichen S 2223

DRsp Nr. 2008/84231

§ 10b EStG Spenden zur Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger und als besonders förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke

Unter Bezugnahme auf die BFH-Urt. v. 23.9.1999 (BStBl 2000 I S. 533) und 15. 12.1999 (BStBl 2000 I S. 608) und das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder gilt für die Anwendung des erhöhten Abzugssatzes von 10 v. H. des Gesamtbetrags der Einkünfte nach § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG Folgendes:

Verfolgt der begünstigte Zuwendungsempfänger i. S. des § 49 EStDV nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung unterschiedlich begünstigte Zwecke, kann er nur dann die Verwendung der Spende für wissenschaftliche, mildtätige oder als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke im Rahmen des § 50 EStDV bestätigen, wenn die stärker begünstigten Tätigkeiten nach der tatsächlichen Geschäftsführung von den übrigen Tätigkeiten getrennt sind, diese Trennung anhand der entsprechenden Aufzeichnungen nachprüfbar ist und die Spende tatsächlich für den stärker begünstigten Zweck verwendet wird. Rz. 5 des Schreibens v. 2.6.2000 (BStBl I. 592) ist zu beachten.

Die Höhe des Abzugssatzes beim Zuwendenden richtet sich nach dem Verwendungszweck, der auf der Zuwendungsbestätigung entsprechend der tatsächlichen Verwendung bescheinigt ist.