Unter Bezugnahme auf die BFH-Urt. v. 23.9.1999 (BStBl 2000 I S. 533) und 15. 12.1999 (BStBl 2000 I S. 608) und das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder gilt für die Anwendung des erhöhten Abzugssatzes von 10 v. H. des Gesamtbetrags der Einkünfte nach § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG Folgendes:
Verfolgt der begünstigte Zuwendungsempfänger i. S. des §
Die Höhe des Abzugssatzes beim Zuwendenden richtet sich nach dem Verwendungszweck, der auf der Zuwendungsbestätigung entsprechend der tatsächlichen Verwendung bescheinigt ist.
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