BMF - Schreiben vom 12.05.2010
VersSt - S 6413/10/10002

BMF - Schreiben vom 12.05.2010 (VersSt - S 6413/10/10002) - DRsp Nr. 2010/80315

BMF, Schreiben vom 12.05.2010 - Aktenzeichen VersSt - S 6413/10/10002

DRsp Nr. 2010/80315

Versicherung-/Feuerschutzsteuer; Rechtsänderungen zum 1. Juli 2010 durch Artikel 6, 10 bis 12 des Begleitgesetzes zur zweiten Föderalismusreform vom 10. August 2009, BGBl. Teil I S. 2702; I. Neuregelung der Feuerschutzsteuer; Bemessungsgrundlage von Versicherung- und Feuerschutzsteuer II. Aufzeichnungspflichten nach § 10 Abs. 1 VersStG, § 9 Abs. 1 Satz 1 FeuerschStG für Versicherer und Bevollmächtigte

I. Neuregelung der Feuerschutzsteuer; Bemessungsgrundlage von Versicherung- und Feuerschutzsteuer;

Nach der ab 1. Juli 2010 geltenden Rechtslage wird die Feuerschutzsteuer nur noch auf gesetzlich festgelegte Anteile der folgenden Versicherungen erhoben:

  • Feuerversicherungen einschließlich Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherungen,

  • Wohngebäudeversicherungen, bei denen die Versicherung teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können, und

  • Hausratversicherungen, bei denen die Versicherung teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können,

wenn die versicherten Gegenstände sich bei der Entgegennahme des Versicherungsentgelts im Geltungsbereich des Feuerschutzsteuergesetzes befinden (§ 1 FeuerschStG n. F.). Nach neuer Rechtslage sind daher folgende Versicherungen nicht mehr feuerschutzsteuerpflichtig:

  • Verbundene Kernanlagensachversicherung,

  • Terrorversicherung,

  • Allgefahrenversicherung,