BMF - Schreiben vom 15.12.2010
IV D 4 - S 3830/08/10001
Normen:
ErbStG § 20 Absatz 6 Satz 1 ;

BMF - Schreiben vom 15.12.2010 (IV D 4 - S 3830/08/10001) - DRsp Nr. 2011/80141

BMF, Schreiben vom 15.12.2010 - Aktenzeichen IV D 4 - S 3830/08/10001

DRsp Nr. 2011/80141

Normenkette:

ErbStG § 20 Absatz 6 Satz 1 ;

Haftung der Versicherungsunternehmen nach § 20 Absatz 6 Satz 1 ErbStG

Nach § 20 Absatz 6 Satz 1 ErbStG haften Versicherungsunternehmen, die vor Entrichtung oder Sicherstellung der Steuer die von ihnen zu zahlende Versicherungssumme oder Leibrente in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zahlen oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wohnhaften Berechtigten zur Verfügung stellen, in Höhe des ausgezahlten Betrags für die Steuer. Versicherungsunternehmen holen deshalb beim für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbestätigung (sog. Enthaftungsbestätigung) ein, bevor sie Zahlungen aus einem Versicherungsvertrag an einen ausländischen Empfänger leisten.