BMF - Schreiben vom 17.12.2010
IV C 5 - S 2334/10/10008

BMF - Schreiben vom 17.12.2010 (IV C 5 - S 2334/10/10008) - DRsp Nr. 2010/80627

BMF, Schreiben vom 17.12.2010 - Aktenzeichen IV C 5 - S 2334/10/10008

DRsp Nr. 2010/80627

Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2011; Dritte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 10. November 2010 ( BGBl. I Seite 1751); BMF-Schreiben vom 3. Dezember 2009 ( BStBl I 2009 Seite 1512)

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) zu bewerten. Darüber hinaus wird es nicht beanstandet, wenn auch Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung bei Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung unter den Voraussetzungen des R 8.1 Absatz 8 Nummer 2 LStÄR 2011 mit dem maßgebenden Sachbezugswert angesetzt werden. Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2011 sind durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 10. November 2010 ( BGBl. I Seite 1751) festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2011 gewährt werden,

  • für ein Mittag- oder Abendessen 2,83 Euro,

  • für ein Frühstück 1,57 Euro.

Im Übrigen wird auf R 8.1 Absatz 7 und 8 LStÄR 2011 hingewiesen.