BMF - Schreiben vom 18.01.2010
IV D 4 - S 2230/09/10001

BMF - Schreiben vom 18.01.2010 (IV D 4 - S 2230/09/10001) - DRsp Nr. 2010/80064

BMF, Schreiben vom 18.01.2010 - Aktenzeichen IV D 4 - S 2230/09/10001

DRsp Nr. 2010/80064

Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe; Anwendung des BFH-Urteils vom 25. März 2009 - IV R 21/06 (BStBl II S.)

Im Hinblick auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. März 2009 - IV R 21/06 (BStBl II S. ...) zur ertragsteuerrechtlichen Abgrenzung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft von einem Handelsgeschäft wird an der bisherigen Rechtsauffassung in R 15 Absatz 5 und 6 EStR nicht mehr festgehalten.

Nach den Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe über den entschiedenen Einzelfall hinaus nunmehr das Folgende:

1. Begriffsdefinitionen

1.1 Eigene Erzeugnisse

Eigene Erzeugnisse sind alle land- und forstwirtschaftlichen Urprodukte, die im Rahmen des Erzeugungsprozesses im eigenen Betrieb gewonnen werden. Hierzu gehören auch zugekaufte Waren, die als Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffe im Erzeugungsprozess des Hauptbetriebs verwendet werden.