Unter Bezug auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 Folgendes:
Der
Die Regelung zu § 21 wird wie folgt gefasst:
„Zu § 21 - Umsatzsteuer
Hinweis auf die Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (
Nummer 6 der Regelung zu § 46 wird wie folgt gefasst:
”
6.
Für die Anzeige der Abtretung oder Verpfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruches wird der in der Anlage abgedruckte Vordruck bestimmt. Vordrucke, die noch auf „DM” lauten, können weiterverwendet werden, sofern die Angabe „DM” durch „EUR”, „EURO” oder „€” ersetzt wird.
”
In Nummer 4 der Regelung zu § 130 wird das Beispiel a) wie folgt gefasst:
”
a)
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