BSG - Urteil vom 12.06.2008
B 3 P 6/07 R
Normen:
SGB XI § 40 Abs. 1 S. 1; SGB XI § 40 Abs. 4; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 31 Abs. 1;
Fundstellen:
BSGE 101, 22
NZS 2009, 329
Vorinstanzen:
LSG Neubrandenburg, vom 09.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 P 2/06
SG Rostock, vom 28.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 P 18/04

BSG - Urteil vom 12.06.2008 (B 3 P 6/07 R) - DRsp Nr. 2008/21725

BSG, Urteil vom 12.06.2008 - Aktenzeichen B 3 P 6/07 R

DRsp Nr. 2008/21725

Ein Deckenlifter ist auch bei Wand- oder Deckenbefestigung keine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds, sondern ein Hilfsmittel entweder der Kranken- oder der Pflegeversicherung.

Normenkette:

SGB XI § 40 Abs. 1 S. 1; SGB XI § 40 Abs. 4; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 31 Abs. 1;

Gründe:

I. Streitig ist, ob eine Deckenliftanlage eine nur anteilig bezuschussungsfähige Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes darstellt oder als Hilfsmittel der Kranken- oder Pflegeversicherung kostenfrei zur Verfügung zu stellen ist.

Die 1954 geborene und bei der Beklagten pflegeversicherte Klägerin leidet an Multipler Sklerose; sie ist der Pflegestufe III zugeordnet und auf den Rollstuhl angewiesen. Nach einem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) ist ihre Versorgung mit einer fest zu installierenden Deckenliftanlage für Schlaf- und Wohnzimmer medizinisch indiziert, um die bei ihrem Umsetzen gehäuft auftretenden Rückenbeschwerden ihres Pflegepersonals zu vermeiden.

Ein fahrbarer Lifter wurde getestet, erschien aber aufgrund der räumlichen Verhältnisse als nicht praktikabel.