I. Streitig ist, ob eine Deckenliftanlage eine nur anteilig bezuschussungsfähige Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes darstellt oder als Hilfsmittel der Kranken- oder Pflegeversicherung kostenfrei zur Verfügung zu stellen ist.
Die 1954 geborene und bei der Beklagten pflegeversicherte Klägerin leidet an Multipler Sklerose; sie ist der Pflegestufe III zugeordnet und auf den Rollstuhl angewiesen. Nach einem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) ist ihre Versorgung mit einer fest zu installierenden Deckenliftanlage für Schlaf- und Wohnzimmer medizinisch indiziert, um die bei ihrem Umsetzen gehäuft auftretenden Rückenbeschwerden ihres Pflegepersonals zu vermeiden.
Ein fahrbarer Lifter wurde getestet, erschien aber aufgrund der räumlichen Verhältnisse als nicht praktikabel.
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