BGH - Beschluss vom 14.07.2021
XII ZB 135/21
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1a; FamFG § 280 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 1738
FuR 2021, 610
MDR 2021, 1284
NJW-RR 2021, 1299
Vorinstanzen:
AG Wesel, vom 17.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 XVII 154/20 Sch
LG Duisburg, vom 08.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 T 181/20

Errichtung einer Betreuung oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts als Voraussetzung für die Durchführung von (weiteren) Ermittlungen in einem Betreuungsverfahren; Einholung eines Sachverständigengutachtens

BGH, Beschluss vom 14.07.2021 - Aktenzeichen XII ZB 135/21

DRsp Nr. 2021/12918

Errichtung einer Betreuung oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts als Voraussetzung für die Durchführung von (weiteren) Ermittlungen in einem Betreuungsverfahren; Einholung eines Sachverständigengutachtens

a) Die Durchführung von (weiteren) Ermittlungen in einem Betreuungsverfahren setzt hinreichende Anhaltspunkte dafür voraus, dass die Errichtung einer Betreuung oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Betracht kommt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. September 2017 - XII ZB 180/17 FamRZ 2017, 1962).b) § 280 Abs. 1 FamFG verpflichtet das Gericht nur dann zur Einholung eines Sachverständigengutachtens, wenn das Verfahren mit einer Betreuerbestellung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts endet. Wird davon abgesehen, ist die Einholung eines Gutachtens nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht zwingend erforderlich (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. März 2015 - XII ZB 370/14 - FamRZ 2015, 844).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 8. Februar 2021 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1a; FamFG § 280 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.