Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 6. November 2013 -
Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Anwaltskanzlei L & Kollegen in H auch bewilligt, soweit er einen Anspruch auf Erstattung der Gebühr für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen in Höhe von 133,50 € verfolgt.
Die Ratenzahlungsanordnung im angefochtenen Beschluss wird insgesamt aufgehoben; der Kläger hat keine Raten zu zahlen.
Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird um die Hälfte ermäßigt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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