BFH - Urteil vom 27.05.2003
VI R 33/01
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 7 § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 36
BB 2003, 1603
BFHE 202, 314
BStBl II 2004, 884
DB 2003, 1485
DStR 2003, 1160
FamRZ 2003, 1747
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 19.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2699/98 F

Erstmalige Berufsausbildung: Vorab entstandene Werbungskosten

BFH, Urteil vom 27.05.2003 - Aktenzeichen VI R 33/01

DRsp Nr. 2003/8986

Erstmalige Berufsausbildung: Vorab entstandene Werbungskosten

»Vorab entstandene Werbungskosten können auch bei einer erstmaligen Berufsausbildung anzuerkennen sein (Anschluss an BFH-Urteil vom 4. Dezember 2002 VI R 120/01, BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403).«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 7 § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der 1969 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) war zunächst Student des Fachbereichs Maschinenbau an der Technischen Hochschule A; dieses Studium brach er ohne Abschluss ab. Ab Mitte Juli 1995 wurde er aufgrund eines Schulungsvertrages vom 9. Juni 1995 mit der Fluggesellschaft X zum Verkehrsflugzeugführer ausgebildet. Gegenstand dieses Vertrages war, dem Kläger die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten zum Erwerb des Verkehrsflugzeugführerscheins (Airline Transport Pilot Licence/ATPL) und der Langstreckenflugberechtigung (Long Range/LR) in durchgehender Schulung zu vermitteln; die Kosten hierfür hatte der Kläger zu tragen. Nach erfolgreichem Abschluss dieser Schulung wurde er bei der X beschäftigt.