BFH - Urteil vom 28.02.2018
VIII R 30/15
Normen:
EStG a.F. § 20 Abs. 1 Nr. 9, § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 22;
Fundstellen:
BFHE 261, 47
FR 2019, 519
HFR 2018, 612
NZG 2018, 950
ZEV 2018, 540
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 03.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3703/11

Ertragsteuerliche Behandlung der Einkünfte aus der Ausgliederung von Stiftungsvermögen

BFH, Urteil vom 28.02.2018 - Aktenzeichen VIII R 30/15

DRsp Nr. 2018/7758

Ertragsteuerliche Behandlung der Einkünfte aus der Ausgliederung von Stiftungsvermögen

1. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG a.F. erfasst nicht unterschiedslos alle wiederkehrenden oder einmaligen Zahlungen einer Stiftung, die von den beschlussfassenden Stiftungsgremien aus den Erträgen der Stiftung an den Stifter, seine Angehörigen oder deren Abkömmlinge während des Bestehens der Stiftung oder anlässlich ihrer Auflösung ausgekehrt werden (entgegen BMF). 2. Die Auszahlung des Liquidationsendvermögens an den ausschließlich Anfallberechtigten ist nicht —wie von § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG a.F. vorausgesetzt— mit Gewinnausschüttungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG wirtschaftlich vergleichbar.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 3. März 2015 5 K 3703/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG a.F. § 20 Abs. 1 Nr. 9, § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 22;

Gründe

I.