BGH - Beschluss vom 05.05.2021
XII ZB 510/20
Normen:
FamFG § 276 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FuR 2021, 490
MDR 2021, 828
NJW 2021, 2583
NJW-RR 2021, 865
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 07.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 95 XVII 114/20 K
LG Düsseldorf, vom 05.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 506/20

Gebotenheit der Bestellung eines Verfahrenspflegers

BGH, Beschluss vom 05.05.2021 - Aktenzeichen XII ZB 510/20

DRsp Nr. 2021/9195

Gebotenheit der Bestellung eines Verfahrenspflegers

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. September 2019 - XII ZB 537/18 - FamRZ 2020, 50) oder wenn das Betreuungsgericht einen Einwilligungsvorbehalt anordnet (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2020 - XII ZB 456/17 - FamRZ 2021, 457).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 5. November 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

FamFG § 276 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die 45jährige Betroffene leidet nach den getroffenen Feststellungen an einer schwergradig ausgeprägten paranoid-halluzinatorischen Psychose, wegen derer sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann.