OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.10.2003
14 U 233/02
Normen:
BGB § 2303 ; BSHG § 90 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 14.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 468/02

Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch den Sozialhilfeträger

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.10.2003 - Aktenzeichen 14 U 233/02

DRsp Nr. 2004/11845

Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch den Sozialhilfeträger

Der Sozialhilfeträger kann nicht an Stelle des Pflichtteilsberechtigten über die Geltendmachung des Pflichtteils entscheiden, wenn mit der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs der Verlust eines späteren testamentarischen Erbteils verbunden ist. .

Normenkette:

BGB § 2303 ; BSHG § 90 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger macht aus übergegangenem Recht Pflichtteilsansprüche gegen die Beklagte geltend.

Die Beklagte und ihre Schwester ... sind die ehelichen Kinder der Eheleute ... . Die Tochter ... ist wegen einer seelischen Behinderung seit dem 1.10.1992 in der Werkstatt für behinderte Menschen der Lebenshilfe in ... betreut. Sie wohnt seit dem 15.9.1995 im Wohnheim des Lebenshilfewerkes ... . Beide Maßnahmen werden vom Kläger finanziert. Seit dem 12.3.1999 hat der Kläger laut seiner Kostenaufstellung vom 15.1.2002 (BL. 30 d.A.) dafür 95.748,64 EURO aufgewandt.