BGH - Urteil vom 22.07.2014
KZR 13/13
Normen:
BGB § 315 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2014, 2113
MDR 2014, 1191
NJW 2014, 3092
WRP 2014, 1327
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 20.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U (Kart) 1/12
LG Dortmund, vom 17.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O (Kart) 74/09

Gerichtliche Überprüfung der vom Betreiber eines Elektrizitätsnetzes in einem nach Vertragsschluss veröffentlichten Preisblatt festgelegten Netznutzungsentgelte

BGH, Urteil vom 22.07.2014 - Aktenzeichen KZR 13/13

DRsp Nr. 2014/12956

Gerichtliche Überprüfung der vom Betreiber eines Elektrizitätsnetzes in einem nach Vertragsschluss veröffentlichten Preisblatt festgelegten Netznutzungsentgelte

Die Frage, ob die vom Betreiber eines Elektrizitätsnetzes in einem nach Vertragsschluss veröffentlichten Preisblatt festgelegten Netznutzungsentgelte der gerichtlichen Überprüfung nach § 315 Abs. 3 BGB unterliegen, war auch vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 2005 (KZR 36/04, BGHZ 164, 336 - Stromnetznutzungsentgelt I) nicht als in einem solchen Maße zweifelhaft und ungeklärt anzusehen, dass einem Netzkunden die Erhebung einer Klage auf Rückzahlung des nicht geschuldeten Teils des Entgelts zur Hemmung der Verjährung unzumutbar war.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das am 20. Februar 2013 verkündete Urteil des 2. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 315 Abs. 3;

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Rückzahlung eines Teils des gezahlten Entgelts für die Nutzung eines Stromverteilnetzes in den Jahren 2003 und 2004.