I. Amtliche Leitsätze

Autor: Klatt
1.

Der Nießbrauch und das mit seiner Bestellung zwischen dem Eigentümer und dem Nießbraucher entstehende besondere gesetzliche Schuldverhältnis sind einer Kündigung gem. §  314 Abs.  1 BGB nicht zugänglich.

2.

Ist in dem der Nießbrauchsbestellung zugrundeliegenden Kausalgeschäft die Zahlung eines wiederkehrenden Entgelts vereinbart, und zahlt der Nießbraucher das Entgelt nicht, kann der Eigentümer das Kausalverhältnis unter den weiteren Voraussetzungen des §  314 BGB kündigen und den Nießbrauch kondizieren (Abgrenzung von BGH, Urt. v. 13.11.1998 - V ZR 29/98, NJW-RR 1999, 376, 377).

3.