BGH - Urteil vom 13.11.1998
V ZR 29/98
Normen:
BGB § 1093 ; ZPO § 322 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1093 Mietvertrag 1
BGHR BGB § 1093 Rechtsgrund 1
BGHR ZPO § 322 Abs. 1 Rechtskraftwirkung 8
DB 1999, 741
DNotZ 1999, 500
MDR 1999, 218
NJW 1999, 1259
NJW-RR 1999, 376
NZM 1999, 138
Rpfleger 1999, 122
WM 1999, 549
WuM 1999, 169
ZIP 1999, 404
Vorinstanzen:
SchlHOLG,
LG Kiel,

Rechtsgrund eines vereinbarungsgemäß bestellten dinglichen Wohnungsrechts; Verurteilung des Inhabers zur Räumung

BGH, Urteil vom 13.11.1998 - Aktenzeichen V ZR 29/98

DRsp Nr. 1999/178

Rechtsgrund eines vereinbarungsgemäß bestellten dinglichen Wohnungsrechts; Verurteilung des Inhabers zur Räumung

»a) Rechtsgrund für ein dingliches Wohnungsrecht ist der schuldrechtliche Vertrag, in dem Verpflichteter und Berechtigter die Bestellung vereinbart haben, nicht ein zusätzlich abgeschlossener Mietvertrag über die von dem dinglichen Recht erfaßte Wohnung. b) Wird das Wohnungsrecht vereinbarungsgemäß bestellt, ist der zugrundeliegende Schuldvertrag erfüllt und rechtfertigt den Fortbestand der Dienstbarkeit; er stellt kein der Kündigung zugängliches Dauerschuldverhältnis dar und bleibt von der Kündigung eines zusätzlich abgeschlossenen Mietvertrages unberührt. c) Wird gegen den Inhaber eines dinglichen Wohnungsrechts rechtskräftig auf Räumung erkannt, so erfaßt die Wirkung der Rechtskraft nicht die Feststellung, daß ein dingliches Wohnungsrecht nicht oder nicht mehr besteht; der Geltendmachung des Wohnungsrechts durch Verlangen nach Wiedereinräumung des Besitzes steht der Räumungstitel unter dem Gesichtspunkt der rechtskräftigen Versagung des kontradiktorischen Gegenteils jedenfalls dann nicht entgegen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse seitdem geändert haben.«

Normenkette:

BGB § 1093 ; ZPO § 322 Abs. 1 ;

Tatbestand: