III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autor: Grziwotz

Das Berufungsgericht durfte sich bei Bejahung der Geschäftsfähigkeit des Mannes nicht auf die schriftliche Stellungnahme des Chefarztes der Klinik stützen, wonach bei der neuropsychologischen Behandlung keine massive kognitive Beeinträchtigung vorgelegen habe. Das Gericht hätte vielmehr bezüglich der Klärung der Geschäftsfähigkeit eine förmliche Beweisaufnahme, z.B. durch Vernehmung des Chefarztes als Zeugen, durchführen müssen. Trägt der Kläger substantiiert konkrete Anhaltspunkte hinsichtlich des Vorliegens seiner Geschäftsunfähigkeit vor, aufgrund derer die Möglichkeit der Geschäftsunfähigkeit nicht von der Hand zu weisen ist, kommt es auf die Wahrscheinlichkeit des Vortrags nicht an. Vorliegend hatte der Kläger auf einen Uhrentest vom 29.08.2018, die damalige Situation im Krankenhaus, seinen Krankheitsverlauf und die Befunde zur Stützung der Behauptung des Vorliegens einer Geschäftsunfähigkeit verwiesen.