II. Sachverhalt

Autor: Grziwotz

2015 lernte der damals 87-jährige Mann eine um rund 53 Jahre jüngere Frau kennen. Sie verwaltete für ihn seine Mietshäuser und wohnte kostenfrei in einer ihm gehörenden Immobilie. Am 07.08.2018 wurde der Mann wegen einer Lungenentzündung stationär in einem Krankenhaus behandelt. Am 09.08.2018 erteilte er der Frau eine Vorsorgevollmacht. Am 22.08.2018 wurde er auf die Intensivstation verlegt. Am 26.08.2018 widerrief er die Vorsorgevollmacht auf einem von seiner Tochter mitgebrachten Formular.

Bereits am nächsten Tag stellte er zu notarieller Urkunde einen Adoptionsantrag bezüglich der nunmehr 37-jährigen Frau, der er auch umfassende Vollmachten erteilte. Am 28.08.2018 wurde er von der Intensivstation wieder auf die normale Krankenstation verlegt. Am 30.08.2018 übertrug er im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter Anrechnung auf etwaige Pflichtteilsansprüche zwei Grundstücke auf seine künftige Adoptivtochter. Der Grundbuchvollzug erfolgte am 19.10.2018.

Mit Schreiben vom 06.11.2018 widerrief er alle zugunsten der Frau abgegebenen Willenserklärungen und machte geltend, er sei zum Zeitpunkt der Übertragung der Grundstücke nicht geschäftsfähig gewesen. Zudem sei er in sittenwidriger Weise zum Abschluss des Übertragungsvertrags gedrängt worden. Er forderte klageweise die Berichtigung des Grundbuchs.