IV. Praxishinweis

Autor: Grziwotz

Die Frage des Vorliegens der Geschäftsfähigkeit bzw. Geschäftsunfähigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt kann in einem Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit, wenn ein entsprechender Vortrag vorliegt, nur im förmlichen Beweisverfahren geklärt werden. Die Feststellung bedarf i.d.R. eines fachärztlichen Gutachtens. Schwieriger ist die Beurteilung der Sittenwidrigkeit. Konkret stellt sich die Frage, wann die Ausübung eines gewissen Drucks in persönlichen Verhältnissen zur Sittenwidrigkeit führt.

Dogmatisch klare Kriterien gibt auch die vorliegende Entscheidung nicht an, wenn sie auf den Gesamtcharakter des Verhaltens von Schenker oder Beschenktem abstellt. Dies betrifft nicht nur lebzeitige Zuwendungen, bei denen es sich in Näheverhältnissen regelmäßig nicht um Schenkungen, sondern um lebensgemeinschaftsbedingte Zuwendungen handelt, die den Zuwendungsempfänger zu einem bestimmten Verhalten beeinflussen wollen.