BAG - Urteil vom 21.04.2009
3 AZR 285/07
Normen:
ZPO § 268; ZPO § 533; BetrAVG § 1; BetrAVG § 16; BetrAVG § 17; BGB § 138; BGB § 242; BGB § 307 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 21
DB 2010, 2004
NZA-RR 2010, 168
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 31.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 32/06
ArbG Hamburg, vom 08.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 332/05

Klageerweiterung im Berufungsrechtszug; [Dynamische] Verweisung auf Beamtenversorgungsrecht bezüglich Beihilfe im Krankheitsfall; Abweichen von den Grundsätzen des Betriebsrentengesetzes

BAG, Urteil vom 21.04.2009 - Aktenzeichen 3 AZR 285/07

DRsp Nr. 2009/22482

Klageerweiterung im Berufungsrechtszug; [Dynamische] Verweisung auf Beamtenversorgungsrecht bezüglich Beihilfe im Krankheitsfall; Abweichen von den Grundsätzen des Betriebsrentengesetzes

Orientierungssätze: 1. Ob die im Berufungsverfahren nach § 533 ZPO geltenden Voraussetzungen für eine Klageerweiterung vorliegen, hat das Revisionsgericht in entsprechender Anwendung von § 268 ZPO nicht zu überprüfen, wenn das Berufungsgericht in der Sache entschieden hat. 2. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn in einem Versorgungsverhältnis Beihilfe im Krankheitsfall nur unter den jeweils für Beamte geltenden Voraussetzungen gewährt wird. Das Betriebsrentengesetz steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil Beihilfe in Krankheitsfällen keine Betriebsrente im Sinne des Gesetzes ist. 3. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn auch für Zeiten nach Eintritt des Versorgungsfalls dynamisch auf das Versorgungsrecht der Beamten verwiesen wird. Offen bleibt, inwieweit in einem derartigen Fall Ansprüche auf Anpassung der Betriebsrente nach § 16 BetrAVG bestehen können. 4. Organmitglieder können im selben Maße von den Schutzbestimmungen des Betriebsrentengesetzes abweichen, wie dies für Arbeitnehmer die Tarifparteien dürfen. Der Anspruch nach § 16 BetrAVG ist deshalb für diesen Personenkreis grundsätzlich abdingbar.