Autor: Grziwotz |
Solange der Bevollmächtigte in Besitz einer Urkunde der Vollmacht oder einer Ausfertigung der notariell beurkundeten Vollmacht ist, gilt die Vollmacht im Rechtsverkehr gegenüber gutgläubigen Dritten als fortbestehend (§ 172 Abs. 2, § 173 BGB). Der Vollmachtgeber kann nach dem Widerruf der Vollmacht vom Bevollmächtigten die Rückgabe der Vollmachtsurkunde verlangen; ein Zurückbehaltungsrecht steht diesem nicht zu (§ 175 BGB).
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