Autor: Grziwotz |
Die Vertretungsmacht eines Vorsorgebevollmächtigten endet mit Widerruf der Vollmacht und Rückgabe der Vollmachtsurkunde, die der Vollmachtgeber regelmäßig vernichten wird. Wird die Vollmachtsurkunde - wie im Fall von Ludwig Wurzel -, was häufig der Fall ist, nicht zurückgegeben, kann diese für kraftlos erklärt werden. Hierzu ist eine öffentliche Bekanntmachung durch das Amtsgericht erforderlich (§ 176 BGB).
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