Die Bestimmung der Höhe des GdB hat bei Lungenerkrankungen mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion grundsätzlich nach dem Schweregrad zu erfolgen. Die VMG sehen in Teil B Nr. 8.3 hierzu die folgende Differenzierung vor:
Tabelle 1: Zitat aus VMG in Teil B Nr. 8.3
8.3 Krankheiten der Atmungsorgane mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion |
geringen Grades: das gewöhnliche Maß übersteigende Atemnot bei mittelschwerer Belastung (z.B. forsches Gehen [5-6 km/h], mittelschwere körperliche Arbeit); statische und dynamische Messwerte der Lungenfunktionsprüfung bis zu 1/3 niedriger als die Sollwerte, Blutgaswerte im Normbereich | 20-40 |
mittleren Grades: das gewöhnliche Maß übersteigende Atemnot bereits bei alltäglicher leichter Belastung (z.B. Spazierengehen [3-4 km/h], Treppensteigen bis zu einem Stockwerk, leichte körperliche Arbeit); statische und dynamische Messwerte der Lungenfunktionsprüfung bis zu 2/3 niedriger als die Sollwerte, respiratorische Partialinsuffizienz | 50-70 |
schweren Grades: Atemnot bereits bei leichtester Belastung oder in Ruhe; statische und dynamische Messwerte der Lungenfunktionsprüfung um mehr als 2/3 niedriger als die Sollwerte, respiratorische Globalinsuffizienz | 80-100 |