BAG - Urteil vom 28.04.1992
3 AZR 356/91
Normen:
BGB § 315 ; BetrAVG § 16 ;
Fundstellen:
AP Nr. 26 zu § 16 BetrAVG
BB 1992, 2296
DB 1993, 282
EzA § 16 BetrAVG Nr. 24
NZA 1993, 74
SAE 1994, 88
ZIP 1993, 57
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 11.12.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 115/90
LAG Hamburg, vom 22.05.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 15/91

Nachholende Anpassung der Betriebsrente

BAG, Urteil vom 28.04.1992 - Aktenzeichen 3 AZR 356/91

DRsp Nr. 1996/6131

Nachholende Anpassung der Betriebsrente

»1. Bei der Anpassung von Betriebsrenten an die Kaufkraftentwicklung nach § 16 BetrAVG ist von einem Anpassungsbedarf in Höhe des Kaufkraftverlustes seit Rentenbeginn und nicht von einem Anpassungsbedarf lediglich der letzten drei Jahre auszugehen (vgl. Urteil des Senats vom 28.4.1992 - 3 AZR 142/91 - zur Veröffentlichung bestimmt). 2. Der Anpassungsbedarf ist auch dann mit dem Kaufkraftverlust ab Rentenbeginn zu berechnen, wenn der Arbeitgeber die Betriebsrente zunächst stärker erhöht hatte, als er nach § 16 BetrAVG verpflichtet war. Der Arbeitnehmer kann nicht verlangen, daß die Teuerung auf der Grundlage einer überhöhten Rentenzahlung ausgeglichen wird. 3. Bei der ersten durch § 16 BetrAVG vorgeschriebenen Anpassung der betrieblichen Versorgungsleistung zum 1.1.1975 muß sich der Arbeitnehmer mit dem hälftigen Ausgleich des Kaufkraftverlustes begnügen (BAGE 29, 294 = AP Nr. 5 zu § 16 BetrAVG). Für die nachfolgenden Anpassungsprüfungen entspricht eine Anhebung der Pension im Umfange der seit 1.1.1975 eingetretenen Verteuerung billigem Ermessen im Sinne von § 16 BetrAVG (BAGE 32, 303 = AP Nr. 7 zu § 16 BetrAVG).«

Normenkette:

BGB § 315 ; BetrAVG § 16 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob und in welchem Umfang die Witwenrente der Klägerin gemäß § 16 BetrAVG anzupassen ist.