I. Der 1938 geborene Kläger, von Beruf Chirurg, bezog seit 1985 in der DDR wegen der Folgen einer Erkrankung an einer progredienten Multiplen Sklerose eine Invalidenrente und war ab Juni 1989 als Schwerstbeschädigter mit Begleiter (Stufe IV) anerkannt. Mit Bescheid vom 28. Mai 1991 stellte das Versorgungsamt bei ihm als Behinderung "Encephalitis disseminata mit Paraspastik" mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Merkzeichen "B", "G" und "aG" fest. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für das weitere Merkzeichen "RF" wurden hingegen verneint. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 22. April 1993).
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