OFD Berlin - Verfügung vom 12.09.2001
S 1301

OFD Berlin - Verfügung vom 12.09.2001 (S 1301) - DRsp Nr. 2008/84017

OFD Berlin, Verfügung vom 12.09.2001 - Aktenzeichen S 1301

DRsp Nr. 2008/84017

Erteilung von Ansässigkeitsbescheinigungen nach den DBA

Aufgrund mehrfacher Anfragen weist die OFD auf Folgendes hin:

Zur Ermäßigung bzw. Erstattung ausländischer Quellensteuern sind im Inland unbeschränkt Stpfl. oftmals gehalten, der ausländischen Steuerverwaltung eine Bescheinigung darüber vorzulegen, dass sie im Inland ansässig i. S. des jeweiligen DBA (d. h. im Regelfall hier ihren einzigen Wohnsitz haben) sind.

Für viele Steuerabzugsfälle sind zweisprachige Vordrucke aufgelegt worden, die (vom Stpfl.) beim BfF, Friedhofstr. 1, 53221 Bonn bezogen werden können. Legt ein Stpfl. einen entsprechenden Vordruck vor, ist die Bestätigung zu erteilen, wenn keine Anhaltspunkte für eine Ansässigkeit im Ausland vorliegen.

Es bestehen jedoch keine Bedenken, die Bestätigung, dass der Stpfl. in der Bundesrepublik Deutschland ansässig i. S. des jeweiligen DBA ist, auch formlos zu erteilen. Die Bestätigung ist mit einem Dienstsiegel zu versehen. Für eine eventuell notwendige Übersetzung hat der Stpfl. selbst zu sorgen. Die Bestätigung kann z. B. wie folgt abgefasst werden:

Finanzamtsbriefkopf
Bestätigung
Hiermit wird bestätigt, dass ...
Name und Anschrift des Stpfl.
als unbeschränkt Stpfl. im FA ... unter der Steuer-Nr. ... geführt wird. Er/Sie wird hier im Jahr ... als ansässig i. S. des Art. ... DBA ... angesehen.
Im Auftrag
Dienstsiegel