OFD Düsseldorf - Verfügung vom 07.12.2000
S 4501

OFD Düsseldorf - Verfügung vom 07.12.2000 (S 4501) - DRsp Nr. 2008/91975

OFD Düsseldorf, Verfügung vom 07.12.2000 - Aktenzeichen S 4501

DRsp Nr. 2008/91975

Grunderwerbsteuer; Anwendung des § 1 Abs. 3 i. V. mit Abs. 4 GrEStG auf Organschaftsfälle

In den Fällen, in denen eine Organschaft begründet wird oder sich Veränderungen bei ihr ergeben, stellt sich auch die Frage, ob hierdurch eine Anteilsvereinigung/-übertragung i. S. des § 1 Abs. 3 GrEStG bewirkt worden ist. Grundlage hierfür ist der § 1 Abs. 4 Nr. 2 GrEStG, der das Organschaftsverhältnis an die Stelle der vollen bzw. mindestens 95%-igen Beteiligung treten lässt. Ob eine entsprechende Organschaft vorliegt, ist dabei analog den Grundsätzen aus § 2 Abs. 2 UStG zu beurteilen.

Zur Klärung der Frage, inwieweit eine Organschaft einen grunderwerbsteuerrechtlichen Tatbestand i. S. des § 1 Abs. 3 i. V. mit Abs. 4 GrEStG verwirklichen kann, sind folgende Entscheidungsgrundsätze zu den nachfolgenden Sachverhalten zu beachten:

1. Es wird eine Organschaft begründet, die keine Beteiligung an anderen Gesellschaften hält.

Die bloße Begründung oder Erweiterung einer Organschaft ohne gleichzeitigen Anteilserwerb führt nicht zu einer Verwirklichung des Tatbestands des § 1 Abs. 3 i. V. mit Abs. 4 GrEStG.

Beispiele:

a) Die GmbH A ist zu 75 % an der grundbesitzhaltenden GmbH Y beteiligt. Zwischen der GmbH A und der GmbH Y wird eine Organschaft begründet.