OFD Erfurt - Verfügung vom 05.10.2001
S 0284A

OFD Erfurt - Verfügung vom 05.10.2001 (S 0284A) - DRsp Nr. 2008/83602

OFD Erfurt, Verfügung vom 05.10.2001 - Aktenzeichen S 0284A

DRsp Nr. 2008/83602

§ 122 AO Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes; hier: Zustellung durch die Deutsche Post AG mittels eingeschriebenem Brief

Ab dem 1.4.2001 ist eine Änderung hinsichtlich der Briefzusatzleistungen der Deutschen Post AG eingetreten.

vor dem 1.4.2001 nach dem 31.3.2001
Übergabe-Einschreiben Einschreiben
Einwurf-Einschreiben Einschreiben-Einwurf
Nur das Einschreiben bewirkt die Zustellung gem. § 4 Abs. 1 VwZG. Das Einschreiben-Einwurf bewirkt keine Zustellung „… durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes …” Denn die Zustellung setzt die Übergabe des Schriftstückes voraus, § 2 Abs. 1 Satz 1 VwZG. Darunter wird die Aushändigung des Schriftstückes von Hand zu Hand an den Zustellempfänger oder einen Ersatzempfänger verstanden. Der bloße Einwurf in den Briefkasten oder in das Postfach wird diesem Übergabeerfordernis nicht gerecht.