OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 03.07.2000
S 2745 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 03.07.2000 (S 2745 A) - DRsp Nr. 2008/86464

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 03.07.2000 - Aktenzeichen S 2745 A

DRsp Nr. 2008/86464

allgemeine Vorschriften: § 8 KStG Körperschaftsteuerlicher Verlustabzug; Anwendung von § 8 Abs. 4 KStG und § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG

Aufgrund der Erörterungen des BMF mit den obersten FinBeh der Länder gilt folgendes:

1. Nach § 8 Abs. 4 KStG tritt Verlust der wirtschaftlichen Identität einer KapGes ein, wenn mehr als die Hälfte der Anteile an einer KapGes übertragen werden und der KapGes überwiegend neues Betriebsvermögen zugeführt wird. Zwischen beiden Ereignissen darf kein längerer Zeitraum als fünf Jahre liegen (Tz. 12 des BMF-Schreibens v. 16.4.1999 - IV C 6 - S 2745 - 12/99 -, BStBl I S. 455, KSt-Kartei der OFD Frankfurt, § 8 KStG, Karte E 2).

Im Fall der Sanierung ist die Zuführung neuen Betriebsvermögens unschädlich, wenn sie allein der Sanierung dient (Tz. 13, erstes Tiret). Dies ist der Fall, wenn das zugeführte Betriebsvermögen den für das Fortbestehen des Gewerbebetriebs notwendigen Umfang nicht wesentlich überschreitet (Tz. 14).