Aufgrund der Erörterungen des BMF mit den obersten FinBeh der Länder gilt folgendes:
1. Nach §
Im Fall der Sanierung ist die Zuführung neuen Betriebsvermögens unschädlich, wenn sie allein der Sanierung dient (Tz. 13, erstes Tiret). Dies ist der Fall, wenn das zugeführte Betriebsvermögen den für das Fortbestehen des Gewerbebetriebs notwendigen Umfang nicht wesentlich überschreitet (Tz. 14).
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