Nach §
Entscheidet das Finanzgericht nach §
Das Ergebnis der Neuberechnung kann durch die Prüfberechnung im Verfahren GÜP ermittelt werden. Der Ausdruck der Prüfberechnung ist den Beteiligten dann formlos (aber schriftlich) zuzuleiten. Dabei ist darauf zu achten, dass der Ausdruck nicht den Anschein eines Verwaltungsaktes erweckt. Er ist daher wie folgt zu erläutern:
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