Mit der amtlichen Veröffentlichung des BFH-Beschl. v. 26.1.1999
Streitig ist aber weiterhin, ob eine dem Grund nach steuerlich anzuerkennende „Nur-Rohgewinntantieme” nur nach Maßgabe des Aufteilungsschlüssels 75 v. H. zu 25 v. H. zwischen Festgehalt und Tantieme als steuerlich angemessen anzusehen ist oder ob dieser Aufteilungsschlüssel in solchen Fällen keine Anwendung findet und eine „Nur-Rohgewinntantieme”-Vereinbarung ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit zu prüfen ist (so das revisionsbefangene Urt. des FG Hamburg v. 18.11.
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