Mit Verfügung v. 12.2.2001, S 2223 A - St 333, hatte die OFD unter Bezugnahme auf einen Beschl. der ESt-Referenten des FinMin und der OFD des Landes mitgeteilt, dass Mitgliedsbeiträge an Musik-, Gesang- oder ähnliche Vereine dann als SA abziehbar sind, wenn der Verein mindestens zwei öffentliche Auftritte im Jahr bestreitet. In diesen Fällen fördere der Verein nicht kulturelle Zwecke, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen (Abschn. B Nr. 2 der Anlage 1 zu §
Dieser Rechtsauffassung ist nicht mehr zu folgen. Die Verfügung wird hiermit aufgehoben.
Nach dem Ergebnis einer zwischenzeitlichen Erörterung der obersten Fin-Beh des Bundes und der Länder ist hinsichtlich der Abgrenzung zwischen den in der Anlage 1 zu §
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